Donnerstag, 3. März 2011

Kinder in Münster (VI)

20. November 2010
Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Münster

Wegen unseres Befangenheitsantrages hat uns heute das Oberlandesgericht Hamm eine Abladung für den 23. November 2010 zukommen lassen. Der Beschluss des Familiengerichtes Münster bleibt also weiterhin nicht rechtskräftig.

In der Stellungnahme des Jugendamtes Münster an das Verwaltungsgericht Münster heißt es am 8. November 2010: „Die Leistung Bereitschaftspflegestelle N. ist auf Antrag des Personensorgerechtspflegers ergangen, da v. inzwischen die elterliche Sorge für ihre Kinder verloren hat.“

Das ist nicht zutreffend, da Rechtsgültigkeit nicht vorliegt. Weiter heißt es in der Stellungnahme des Jugendamtes: „Erst wenn die Klägerin konkretisieren kann, was sie vom Jugendhilfeträger weiter begehrt, kann in der Sache Stellung genommen werden.“

Diese Passage ist besonders interessant, da vor Einschaltung von Heinz-Peter Tjaden als Rechtsbeistand von v. der Klägerin Anfang Oktober 2010 vom Jugendamt Münster telefonisch mitgeteilt worden ist, sie dürfe ihre Tochter N. nicht sehen, weil eine Pflegefamilie für N. gefunden worden sei.

Darauf hat Heinz-Peter Tjaden am 4. Oktober 2010 mit einem Eilantrag an das Familiengericht Münster reagiert. Dieser Eilantrag ist dem Jugendamt Münster bekannt. Das Jugendamt weiß also ganz genau, was die Klägerin begehrt.

Diesem Begehren ist am 21. Oktober 2010 auch teilweise entsprochen worden. V. durfte ihre Tochter am 9. November 2010 wiedersehen. Auf das Begehren, dass sich auch die Geschwister wiedersehen dürfen, wurde aber nicht reagiert. Eine Begründung dafür gab es bis heute seitens des Jugendamtes Münster nicht. Die Familiengerichtsverhandlung findet am 29. November 2010 statt.

Nun sollte sich das Jugendamt entscheiden, ob es sich weiter hinter vermeintlichen zukünftigen Gerichtsbeschlüssen verschanzen will oder eigenständig handeln kann. Bei einem Gespräch im Jugendamt Münster ist am 19. Oktober 2010 eine Zeugin anwesend gewesen. Die wurde anschließend nach Aussagen, die sie gegenüber Heinz-Peter Tjaden gemacht hat, von dem stellvertretenden Jugendamtsleiter M. angerufen. Er sagte demnach, man müsse schon große Illusionen haben, wenn man meine, dass v. das Sorgerecht für ihre Kinder wieder bekomme. Das Jugendamt von Münster nimmt also munter Gerichtsentscheidungen vorweg, gleichsam so, als liege die Entscheidungsbefugnis für Sorgerechtsentzug bei dieser Behörde. Hinter den Kulissen handelt das Jugendamt von Münster allzu häufig rechtswidrig.

Die Klägerin begehrt auch weiterhin Besuchskontakte mit ihren beiden Kindern, und zwar so oft wie möglich. Herr T. und das Oberlandesgericht Hamm bekamen am 17. November 2010 von Heinz-Peter Tjaden die folgende mail:

Jugendamt Münster

Sehr geehrter Herr T.,

ich bitte Sie eindringlich, dem Oberlandesgericht Hamm keine weiteren Lügen zu erzählen, die offenbar nur dazu dienen sollen, zwei Kindern das Recht auf ihre Eltern zu nehmen (§ 1684 BGB).

Die von Ihnen in dem Schreiben an das Oberlandesgericht Hamm behauptete Trennung von Kindesmutter und Kindesvater gibt es nicht, auch wenn Ihnen diese Trennung wohl in den Kram passen würde. Der Kindesvater hat heute wieder die Kindesmutter besucht. Bei solchen Besuchen hat der Kindesvater bereits Angst, er könne vom Jugendamt Münster beobachtet werden.

Der Kindesvater will zudem in der Verhandlung am 23. November 2010 erst zu dieser Beziehung öffentlich stehen, wenn sicher ist, dass die Kinder zur Kindesmutter zurückkehren dürfen. Er fürchtet nämlich, dass er bei einem entsprechenden Bekenntnis seinen Sohn, der bei ihm lebt, verlieren könnte. Seitens des Jugendamtes Münster sollen nach seinen Angaben schon solche Andeutungen gemacht werden.

Eine Kopie dieser mail bekommt ein Redakteur, der sich gestern bei mir gemeldet hat.

An diesem Tag hatte v. Besuchskontakt mit ihrem Sohn J., den sie aus dem Kindergarten abholte. Auch dieser Termin verlief harmonisch. Dass dies stets so ist, wurde v. am 19. Oktober 2010 bei dem Gespräch im Jugendamt Münster bestätigt. Als der Besuchskontakt beendet war, kam der Kindesvater M. wutentbrannt auf die Kindesmutter zu. Er war nämlich nach seinen Angaben wegen der mail von Heinz-Peter Tjaden von Herrn T. angerufen worden. Will dieser Jugendamtsmitarbeiter einen Keil in die Familie treiben?

Liegt das an einem Deal des Jugendamtes vom 23. Juni 2010? Seinerzeit stellte der Anwalt des Kindesvaters in Abstimmung mit dem Jugendamt von Münster einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht von M. für J. Damals gab es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Stärkung der Rechte nichtehelicher Väter noch gar nicht. Arbeiten im Jugendamt von Münster auch Propheten? Die sogar noch der Meinung sind, dass ein nichteherlicher Vater auch hinter dem Rücken der Mutter einer Pflegefamilie für N. zustimmen darf?

Inzwischen hat sich die Behauptung des Jugendamtes von Münster, man habe eine Pflegefamilie für N. gefunden, als Seifenblase erwiesen. Die potenziellen Pflegeeltern sind sofort wieder abgesprungen, als sie erfuhren, dass die leibliche Mutter um ihre Kinder kämpft.

Wir hoffen, dass die Akte des Kreisjugendamtes des Landkreises Osnabrück nicht inzwischen verschwunden ist. Denn auch die vom Jugendamt von Münster behaupteten Hinweise werden sich bei Akteneinsicht als Seifenblase erweisen.

Als Beistand von v. muss ich feststellen, dass ich immer wieder mit widersprüchlichen Behauptungen des Jugendamtes von Münster konfrontiert werde. Die Jugendamtsmitarbeiterin R., die Herr T. an vielen Oktober-Tagen des Jahres 2010 vertreten hat, rechtfertigte die Kontaktsperre für v. nämlich nicht damit, dass man für N. eine Pflegefamilie gefunden habe, sondern mit Gerichtsbeschlüssen!

Dafür ein weiteres Beispiel: Dem Verwaltungsgericht Münster wird mitgeteilt, Frau v. solle ihre Vorstellungen konkretisieren, dann könne man seitens des Jugendamtes von Münster Stellung nehmen, an das Oberlandesgericht Hamm jedoch hat Herr T. am 12. November 2010 geschrieben: „Über unseren Auftrag an den SKF, die Suche nach Pflegeeltern zu intensivieren, wurde Frau v. Anfang September informiert. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kontaktanbahnung der Pflegeeltern und der Integration von N. in eine Pflegefamlie ihr Besuchsrecht unterbrochen werden wird.“

Erst setzt man eine Mutter schachmatt – und dann plötzlich darf sie wieder mitspielen? Bei einem Schachspiel wäre das nicht möglich. Aber im Jugendamt von Münster, das jedem Gericht mitteilt, was gerade als guter Schachzug erscheint?

Besagtes Schreiben an das Oberlandesgericht Hamm hat auch das Familiengericht in Münster bekommen. Wir hoffen, dass auch dieses Schreiben nicht aus der Jugendamts-Akte verschwindet. Einen Einsatz der Polizei wegen Auseinandersetzungen der Eltern hat es auch nie gegeben.

Immerhin aber darf dieses Märchen in Anspruch nehmen, dass es schon einige Jahre auf dem Buckel hat.

Zur Strafanzeige: Die Vorgangsnummer lautet 2010102600010003. Heinz-Peter Tjaden hat diese Strafanzeige auf Basis des § 235 StGB erstattet. Ob die Staatsanwaltschaft gleicher Auffassung ist, sei dahingestellt. Die gedankliche Vorwegnahme von Entscheidungen soll dem Jugendamt von Münster vorbehalten bleiben. Sie dürfte nämlich strafbar sein, weil es sich um Kindesentzug mit List handelt.

Festzustellen bleibt: Die in der Bamberger Erklärung beklagte fehlende Fachaufsicht für Jugendämter erweist sich als berechtigte Mahnung.

Ob Marcel Lubicki als Vorsitzender des Petitionsausschusses des europäischen Parlamentes 2007 das Jugendamt von Münster gemeint hat, als er von „brutalen Methoden“ sprach, sei dahingestellt.

Per Fax als Anlage: das Protokoll des Jugendamtes Münster über Gespräch am 19. Oktober 2010

Die Entscheidung kann nur lauten: Beide Kinder kehren unverzüglich zur Mutter zurück. Die Eltern regeln den Umgang mit den gemeinsamen Kindern! Schließlich steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates...

23. November 2010
Familiengericht Münster beeinflusst Wahl in Wilhelmshaven

Und zwar so

24. November 2010
Der Patenonkel schreibt

An das Familiengericht

Münster
Frau Richterin N.
Postfach 6165
48136 Münster

57 F 106/10 u. a.

An das Jugendamt
der Stadt Münster
Herrn T.
Idenbrockplatz
48159 Münster

Embajada de Costa Rica
Geschäftsträgerin Elena Meissner Montero
Dessauer Straße 28
10963 Berlin

§ 1684 BGB
Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

§ 1685 BGB

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Prolog für diejenigen, die mich noch nicht kennen

Ich heiße Heinz-Peter Tjaden, geboren am 20. Februar 1949 in Wilhelmshaven, ich bin Redakteur und Schriftsteller und habe vier Geschwister. Drei Jahre lang habe ich einen meiner Neffen betreut, weil meine Schwester mit ihm Probleme hatte. Ich hatte diese Probleme nicht. Der Junge ist prächtig gediehen und inzwischen 15 Jahre alt. Seit 2008 habe ich mich für mehrere Eltern eingesetzt, deren Kinder in Obhut genommen worden sind. Sie kehrten alle zu ihren Eltern zurück und entwickelten sich ebenfalls prächtig.

Seit Anfang Oktober 2010 bin ich Beistand von v., Münster. Ihre Kinder J. und N. sollen am 19. Dezember 2010 getauft werden. Ich hoffe, dass die Gerichte und Behörden dieser Taufe nicht im Wege stehen werden, denn ich werde Patenonkel beider Kinder. Eine solche Patenschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden, die ich nur wahrnehmen kann, wenn ich den Kindern auch begegne. Rechte und Pflichten habe ich auch als Beistand von Frau v. und somit ihrer beiden Kinder.

Eilantrag 1

Ich bin ab 29. November 2010 in Münster und beantrage hiermit eine Begegnung mit J. und N. im Beisein der Mutter. Auch gegen eine Beteiligung des nichtehelichen Kindesvaters hätte ich nichts einzuwenden.

Frage an die Botschaft von Costa Rica

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Recht der Eltern auf ihre Kinder, der Kinder auf ihre Eltern in § 1864 geregelt. Dieses Recht ist in dem Verfahren von Frau v. ohne ersichtlichen Grund ausgehebelt worden. Frau v. ist Staatsbürgerin von Costa Rica, ihre Kinder bekommen demnächst die Staatsbürgerschaft von Costa Rica. Darauf hat Botschafterin Elena Meissner Montero das Oberlandesgericht Hamm (Az II-13 UF 83/10) schriftlich hingewiesen.

Deutsche Gerichte entscheiden bei Beteiligung eines ausländischen Mitbürgers immer häufiger nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt. Wie lautet der § 1864 BGB entsprechende Paragraph in Costa Rica?

Auch das Recht von Kindern auf ihre Großeltern, das in § 1865 BGB geregelt ist, darf in dem Verfahren von Frau v. nicht ausgehebelt werden, denn die Mutter von Frau v.  kehrt nach Deutschland zurück. Wie lautet der § 1865 BGB entsprechende Paragraph in Costa Rica?

Außerdem haben Kinder das Recht auf den Umgang mit Menschen, die Verantwortung für sie tragen (ebenfalls § 1865 BGB). Ich trage bereits Verantwortung für J. und N., denn ich setze mich für ihre Rückkehr zur Mutter ein.

Eilantrag 2

Ich beantrage hiermit Begegnungen mit beiden Kindern, die so oft wie möglich stattfinden. Diese Begegnungen sollten von mir mit der Kindesmutter und/oder dem Kindesvater und/oder der Großmutter (sobald sie wieder in Deutschland ist) abgesprochen werden können. Auf eine fortwährende Einschaltung des Jugendamtes Münster sollte verzichtet werden. Denn ich möchte nicht - wie die Kindesmutter - erleben, dass diese Behörden Zusagen macht und dann wieder bricht.

Wie kann beispielsweise der Jugendamtsmitarbeiter T. gegenüber zwei Gerichten aktuell unterschiedliche Auffassungen vertreten? So schreibt er an das Verwaltungsgericht Münster, die Kindesmutter müsse ihre Wünsche nur konkretisieren, während er an das Oberlandesgericht Hamm schreibt, der Kindesmutter sei Anfang September 2010 mitgeteilt worden, sie dürfe ihre Tochter nicht mehr sehen, weil für N. eine Pflegefamilie gesucht werde. Worauf soll sich Frau v. denn da berufen?

Außerdem hat nach meiner Einschaltung als Beistand Frau v. ihre Tochter bereits einmal wiedergesehen, und zwar am 9. November 2010. Herr M. vom Jugendamt Münster versprach ihr: "Diese Besuchskontakte lasse ich nicht wieder abreißen." Und wo bleibt da das zweite Wiedersehen?

Seit Wochen bemühen wir uns um ein Wiedersehen der Geschwister. Darauf hat bis heute niemand reagiert. Ist in Münster der § 1865 BGB unbekannt - oder will sich noch jemand darauf berufen, dass J. (damals zwei Jahre alt) angeblich eine Gefahr für seine Schwester (seinerzeit gut drei Monate alt) ist? Ich  habe mich oft mit meinem Bruder (eineinhalb Jahre jünger als ich) gestritten. Wären wir in Münster deswegen getrennt worden?

Sehr geehrte Frau Botschafterin, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die in Costa Rica geltenden Paragraphen so schnell wie möglich zukommen lassen würden. Am 29. November 2010 finden vor dem Familiengericht Münster Verhandlungen statt. Danke!

Immer weniger Ansprechpartner

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