Donnerstag, 3. März 2011

Kinder in Münster (IX)






1. Dezember 2010
Deal in Gefahr - Gegner madig machen/Taufe am 19. 12. verhindern

Es könnte alles so einfach sein - ist es für das Jugendamt von Münster aber nicht: Der nicht eheliche Vater zweier Kinder hat am 23. Juni 2010 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn beantragt, im Gegenzug erklärte er sich damit einverstanden, dass seine Tochter in eine Pflegefamilie kommt. Doch die Mutter wehrte sich, bis heute gibt es keinen rechtskräftigen Beschluss.

Für die aktuellen juristischen Auseinandersetzungen hat das Familiengericht von Münster eine Verfahrenspflegerin eingesetzt, die sich nun eigentlich mit allen Beteiligten unterhalten sollte. Macht sie aber nicht. Dem Kindesvater legt sie in einem schriftlichen Bericht an das Familiengericht von Münster die Worte in den Mund, Kommissar Internet sei ihm suspekt.

Da ist es nur folgerichtig, was diese Verfahrenspflegerin ebenfalls schriftlich dem Oberlandesgericht von Hamm mitgeteilt hat. In einem Eilantrag forderte sie am 29. November 2010, dass der Kindesmutter das "Recht der Religionsausübung für die Kinder...zu entziehen" sei. Damit legte sie eine Bruchlandung hin. Das Oberlandesgericht Hamm erkannte keine Eilbedürftigkeit dieses Antrages.

Kommissar Internet ist aber immer noch an der Begründung dieses Antrages interessiert. Die beginnt so: "Dem seelischen und geistigen Wohl der Kinder droht Gefahr. Die Kindesmutter beabsichtigt, die Kinder am 19. 12. 2010 taufen zu lassen..." Das soll in einer katholischen Kirche geschehen. Und die stellt eine seelische und geistige Gefahr für Kinder dar?

So weit geht die Verfahrenspflegerin natürlich nicht, aber sie geht auch so schon weit genug, denn diesen Satz vollendet sie mit der Anmerkung, dass Kommissar Internet als "Taufpate auftreten" solle. Den habe die Kindesmutter "mutmaßlich über das Internet kennengelernt".

Kennt man doch: Böse Onkels machen sich im Netz an Kinder heran? Ob die Verfahrenspflegerin das so gemeint hat? Weiter im Text. Die zweite Seite wird mit weiteren Behauptungen gefüllt.

Behauptung 1: "Das Vorhaben der Kindesmutter ist kindeswohlschädigend." Weil Kommissar Internet einen Hund hat und evangelisch getauft ist? Keinesfalls. Die Verfahrenspflegerin schreibt, dass Kommissar Internet "den Kindern vollkommen fremd ist". Kunststück. Das Jugendamt von Münster und das Familiengericht von Münster haben bis heute verhindert, dass es zu einer Begegnung kommt. Auf entsprechende Anträge haben sie bislang einfach nicht reagiert.

Die Verfahrenspflegerin hat aber noch mehr auf Lager. Dies zum Beispiel: Kommissar Internet wolle lediglich aus "verfahrenstaktischen Gründen" Patenonkel der beiden Kinder werden. An das Wohl der Kinder denke er dabei gar nicht. Das also unterscheidet Kommissar Internet vom Jugendamt von Münster?

Starker Tobak ist auch dieser Satz: "Die Kinder sind aufgrund des familiären Geschehens in der Vergangenheit bereits schwer geschädigt." Deswegen hat sie dem Familiengericht von Münster am gleichen Tag in dem oben erwähnten Schriftstück von der prächtigen Entwicklung des Jungen vorgeschwärmt und eine Heimleiterin hat aus diesem Grunde dem Mädchen Gutes ins Zeugnis geschrieben? Und zwar ebenfalls vor wenigen Tagen?

Klare Kante sieht anders aus. Und was geschieht, wenn Kommissar Internet diese Verfahrenspflegerin dazu auffordert, ihre Behauptungen zu untermauern? Nichts! Jedenfalls bis heute. Obwohl Kommissar Internet bei einem Verfahren, das am 10. Dezember 2010 vor dem Familiengericht in Münster stattfindet, Verfahrensbeteiligter ist!

Zudem verschweigt diese Verfahrenspflegerin, dass es zwei weitere Taufpaten gibt. Versehentlich? Bleibt noch dies: In dem Eilantrag steht, dass dem Jugendamt von Münster das "Recht auf Religionsausübung" übertragen werden solle. Um Gottes Willen!

Der liebe Gott, an den alle Weltreligionen glauben, wird doch wohl nicht damit einverstanden sein, dass auch die Geschwister vom Jugendamt von Münster getrennt worden sind.

Dem Oberlandesgericht von Hamm sei Dank: Mit ihrem Ansinnen ist die Verfahrenspflegerin erst einmal gescheitert.

UJAMA in Münster
Ein Anwalt aus Münster

16. Dezember 2010
Kann man so ein unfähiges Jugendamt rauskegeln?

Schreiben an Verwaltungsgericht von Münster

Das Jugendamt von Münster ist per Familiengerichts-Beschlüssen vom 24. September 2009 und vom 18. März 2010 (Az. 57 F 201/09) zum Ergänzungspfleger bestimmt worden. Eigentlich sind Einzelpersonen als Ergänzungspfleger zu bevorzugen (§ 1915 Abs. 1 in Verbindung mit § 1779 BGB). Entsprechende Vorschläge der Kindesmutter sind stets ignoriert worden.

Den §§ 16 bis 18 SGB VIII zufolge ist das Jugendamt dazu verpflichtet, eine Familie zu unterstützen und ihr zu helfen. Das ist nach dem Familiengerichts-Beschluss nicht geschehen. Damit hat das Jugendamt der Stadt Münster nicht nur die § 16 bis 18 SGB VIII missachtet, sondern auch die §§ 1684 und 1685 BGB. Aus der Tabelle, die Herr T. als Mitarbeiter des Jugendamtes von Münster dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, geht auch keine einzige Maßnahme hervor, die auf das gemeinsame Wohl der beiden Kinder und der beiden Eltern gerichtet ist.

Konsequent verfolgt das Jugendamt von Münster diese Ziele: Der Kindesvater bekommt das alleinige Sorgerecht für J., N. wird der derzeitigen Bereitschaftspflegemutter wieder weggenommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Das würde zu einer dauerhaften Trennung der Geschwister führen, die keinesfalls dem Wohl beider Kinder dienlich sein kann. Verfolgt werden diese Ziele ohne rechtskräftigen Gerichtsbeschluss.

Jede Maßnahme, die dem entgegenwirkt, wird vom Jugendamt von Münster torpediert. So hat am 10. Dezember 2010 ein Verfahren vor dem Familiengericht in Münster stattgefunden, in der es um meine Umgangsrechte als Patenonkel mit beiden Kindern gegangen ist (Az. 57 F 198/10). Die beiden Kinder sollten am 19. Dezember 2010 in der Spanischen Katholischen Mission von Pfarrer A. getauft werden. Für die beiden Kinder hätte es nicht nur mich als Patenonkel, sondern auch zwei Patentanten gegeben, die nicht nur in der Gemeinde aktiv sind...(eine Patentante ist selbst Mutter, die andere Patentante arbeitet als pädagogische Hilfe)

Und was macht der zuständige Jugendamts-Mitarbeiter T.? Er lässt sich entschuldigen und schickt eine völlig uninformierte Mitarbeiterin zu dieser Verhandlung. Die bringt eine schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes von Münster mit, von der nicht einmal eine ausreichende Zahl von Kopien für die Verfahrensbeteiligten gemacht worden ist. Mündlich erklärt diese Mitarbeiterin: "Wir haben nichts gegen die Taufe." Mein Antrag auf Umgangskontakte vor der Taufe werde jedoch abgelehnt.

Die schriftliche Begründung für diese Ablehnung kennen bislang weder die Kindesmutter noch ich. Wieder tut das Jugendamt von Münster nichts für die Familie, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht. Dieses Jugendamt versagt nicht nur als Ergänzungspfleger, sondern auch als Behörde, die im Sinne der §§ 16 bis 18 SGB VIII längst hätte aktiv werden müssen.

Das Jugendamt von Münster müsste also dringend von Einzelpersonen als Ergänzungspfleger ersetzt werden, falls das Oberlandesgericht Hamm in einem anhängigen schriftlichen Verfahren Az. II-13 UF 83/10 gegen die Kindesmutter entscheiden sollte, zumal in diesem Verfahren nichts getan worden ist, um alle infrage kommenden Personen aus dem Familienkreis als Hilfe einzubeziehen. Alle Elternrechte sind missachtet worden (§ 1776 BGB), die erst in § 1791 b BGB ihre Grenzen finden.

Personen, die sich nach § 1685 BGB als Hilfe zur Verfügung stellen wollen, werden daran gehindert oder ignoriert. Diese Erfahrung machte auch schon die Großmutter der beiden Kinder, die extra von Costa Rica nach Deutschland kam. Die Besuchskontakte der Kindesmutter mit N. sind wieder eingefroren worden, obwohl der Jugendamtsmitarbeiter T. dem Verwaltungsgericht von Münster etwas anderes schriftlich versichert hat. Auch das ist ein Beweis dafür, dass es sich beim Jugendamt von Münster um einen völlig ungeeigneten Ergänzungspfleger handelt.

Zum Schluss sei noch der Hinweis gestattet, dass die Kindesmutter gestern gegen den Kindesvater M. Strafanzeige wegen "leichter Körperverletzung" gestellt hat, weil sie am Mittwoch bei einem Besuch festgestellt hat, dass der Kindesvater auch dann in der Wohnung kifft, wenn die Tür zum Kinderzimmer offen steht.

Es wird um richterlichen Hinweis gebeten, falls noch notwendige Angaben zu möglichen Verfahrens- und Rechtsfehlern fehlen sollten.

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